Kanzlei Stahl, Friedrich-Ebert-Straße 24, 46535 Dinslaken, Tel: +49 (0)2064 40177


 Beate Stahl Rechtsanwältin

 

Reform des Verkehrszentralregisters und des „Punktesystems – Fahreignungs-

Bewertungssystems“, (Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-

Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013,

BGBl. I 2013, 3920)

Zum 01. Mai 2014 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft, welcher am 05. Juli 2013

beschlossen wurde. Der Bußgeldkatalog gibt Auskunft über aktuell zu erwartende

Fahrverbote und Bußgelder, desweiteren über die Punkte in Flensburg, vom

Eintrag bis zur Löschung. Aufgrund von Verurteilungen, Entzug und Neuerteilung

der Fahrerlaubnis oder Verkehrsordnungswidrigkeiten wird ein Eintrag in das

Verkehrszentralregister vorgenommen. Die Verordnung nimmt Anpassungen

bei den Bußgeld-Regelsätzen vor, legt die Punkte für die einzelnen Verstöße

fest und bestimmt den Inhalt des Fahreignungsseminars. Das neue Punktsystem

soll einfacher und für alle Verkehrsteilnehmer transparenter sein. Im Wesentlichen

gibt es nur noch Punkte, die für Verkehrssicherheit gefährdend und somit für den

Straßenverkehr relevant sind. Zur Orientierung dient ein Punktetacho. Hier werden

einzelne Maßnahmenstufen, die den Punkte 1 bis 8 zugeordnet sind, in den Farben

grün, gelb, rot und schwarz angezeigt. Schwarz steht für Führerscheinentzug.

Es bestehen 4 Stufen: Vormerkung (1 Punkt), Ermahnung (4 Punkte),

Verwarnung (6 Punkte) und Entzug (8 Punkte). Die Autofahrer werden ab der

Ermahnung sowie dem Erreichen jeder weiteren Stufe informiert. Für die Auskunft

über Eintragungen im Verkehrszentralregister ist lediglich ein schriftlicher Antrag

per Post oder online an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg erforderlich. Auf

die Erfassung von Verkehrsverstößen, die keinen direkten Einfluss auf die

Verkehrssicherheit haben, wird nach dem 01.05.2014 verzichtet. Ein Punkte-Eintrag

erfolgt erst ab einem Bußgeld von 60 Euro.


Gerade in der Zeit vor dem 01.05.2014 besteht dringender Handlungsbedarf bei der

Ermittlung der Punkte und der Folgen in Abhängigkeit von dem Eintragungszeitpunkt.

So geht es insbesondere um die Frage, welche unterschiedlichen Auswirkungen ein

und dasselbe Fehlverhalten auf den Punktestand unter Berücksichtigung der individuellen

persönlichen Punkte bei Eintragung vor und nach dem 01.05.2014 haben.

Hier stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.


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